Benutzungsordnung

§ 1 Geltungsbereich und Nutzungszweck

  1. Die Benutzungsordnung gilt für die Steinachtalhalle (im Folgenden auch Stadthalle genannt).
     
  2. Die Stadthalle steht in erster Linie dem Schulsport und der Nutzung der örtlichen Vereine der Stadt Stadtsteinach zu Trainings- und Wettkampfzwecken zur Verfügung. Die Halle kann auch an Sportgemeinschaften und vergleichbaren Gruppen zur sportlichen Betätigung überlassen werden, wobei dem Vereinssport Vorrang zu gewähren ist. Zudem kann die Stadthalle zur Abhaltung kultureller oder gesellschaftlicher Veranstaltungen von Vereinen oder Organisationen genutzt werden. Private oder Veranstaltungen gewerblicher Art können von der Stadt ebenfalls zugelassen werden.

§ 2 Nutzung

  1. Für den Trainings- und Sportbetrieb wird ein Hallenbelegungsplan erstellt. Anträge auf die Hallenbenutzung sind an die Stadt Stadtsteinach zu richten. Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur unter Aufsicht eines Verantwortlichen genutzt werden. Über die Benutzung der Halle ist ein Hallenbuch zu führen. Der Verantwortliche ist verpflichtet die Belegung der Halle mit Angabe des Tages, der Uhrzeit und der Personenzahl in das Hallenbuch einzutragen.
     
  2. Anträge auf Einzelveranstaltung sind aus organisatorischen Gründen mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu stellen. Über Einzelveranstaltungen wird stets ein eigenständiger Mietvertrag geschlossen.

§ 3 Benutzungsregelung

  1. Die Benutzung beginnt mit dem Betreten des Gebäudes bzw. Geländes und endet mit dessen Verlassen. Der Verantwortliche oder die von ihm für die Ordnung aufgestellte Person hat sich nach Ende der Benutzungszeit davon zu überzeugen, dass die benutzten Räumlichkeiten ebenso sauber und geordnet sind, wie zu Beginn. Die Nutzungszeiten sind einzuhalten. Beim Verlassen der Halle hat der jeweils Verantwortliche für die Abschaltung der Beleuchtung und Abschließung der Räumlichkeiten zu sorgen.
     
  2. Jeder Nutzer ist dazu verpflichtet, Verunreinigungen und Schäden zu vermeiden sowie für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Nutzung zu sorgen. Voraussetzung für eine Nutzung ist der schonende Umgang mit den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Geräten und der Ausstattung. Etwaige Beschädigungen sind den Verantwortlichen der Stadt Stadtsteinach sofort anzuzeigen.
     
  3. In der Halle und sämtlichen Nebenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
     
  4. Das Mitführen folgender Gegenstände/Sachen ist verboten:
  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
  • Feuerwerkskörper sowie sonstige pyrotechnische Gegenstände vergleichbarer Art,
  • Tiere; Ausnahmen sind Führhunde für behinderte Menschen, Blindenhunde oder Diensthunde,
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial

   5. Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen berechtigte Interessen der Stadt Stadtsteinach verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:

  •  die Verunreinigung des Hallenbereiches und der dazugehörigen Räumlichkeiten oder des dazugehörigen Außengeländes sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden,
  • das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln in der Stadthalle,
  • nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art.  

 

§ 4 Haftung

  1. Die Benutzung aller Anlagen, Geräte und deren Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.  Jegliche Schadenshaftung der Stadt als Eigentümerin sowie Haftung ihrer Bediensteten ist ausgeschlossen.
  2. Für Schäden an den Anlagen einschließlich der benutzten Einrichtungen, die durch die Benutzer verursacht werden, haften diese in voller Höhe. Dies gilt auch für Beschädigungen und Verunreinigungen von Geräten, Anlagen und Wegen.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 18.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung der Steinachtalhalle vom 27. Juni 1992 außer Kraft gesetzt.

 

Stadtsteinach, den 18.05.2021

 

Stadt Stadtsteinach

Wolfrum

Erster Bürgermeister